Landkreis Donau-Ries
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);Der Stadtrat Harburg hat am 24.11.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. In der Sitzung vom 27.06.2024 hat der Stadtrat den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung gebilligt und beschlossen, diesen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Entwurf der 6. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 27.06.2024 ist hierzu in der Zeit vom
15.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024
online einsehbar unter < www.stadt-harburg-schwaben.de> -> „Rathaus“ -> „Bekanntmachungen“
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Zu dem Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen vor, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes in vollem Umfang eingesehen werden können (wenngleich sie sich inhaltlich auf den parallel aufgestellten Bebauungsplan beziehen):
Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Landschaft
Alle Schutzgüter der Umwelt
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Harburg (Schwaben), den 12.07.2024
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister
(Siegel)
Stadt Harburg (Schwaben)Landkreis Donau-Ries
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);Der Stadtrat Harburg hat am 24.11.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. In der Sitzung vom 27.06.2024 hat der Stadtrat den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung gebilligt und beschlossen, diesen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Entwurf der 5. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 27.06.2024 ist hierzu in der Zeit vom
15.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024
online einsehbar unter < www.stadt-harburg-schwaben.de> -> „Rathaus“ -> „Bekanntmachungen“
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Zu dem Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen vor, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in vollem Umfang eingesehen werden können (wenngleich sie sich inhaltlich auf den parallel aufgestellten Bebauungsplan beziehen): Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Landschaft
Schutzgut Mensch
Alle Schutzgüter der Umwelt
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Harburg (Schwaben), den 12.07.2024
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister
(Siegel)
Auslegung in der Zeit vom 01.07. – 31.07.2024
B e k a n n t m a c h u n g
Vom Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Donau-Ries wurden gemäß § 196 Baugesetzbuch i.V.m. §§ 13 ff der Immobilienwertermittlungsverordnung und §§ 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch zum Stichtag 01.01.2024 ermittelt. In die Auswertung wurden alle in der Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB erfassten Fälle vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 einbezogen. Folgendes wurde dazu mitgeteilt:
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwert-zone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 2 Abs. 3 ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 2 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen.
Die vorliegenden Bodenrichtwerte beziehen sich auf baureifes Land, das sind Flächen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar, insbesondere ausreichend erschlossen sind und auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft.
Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstückfläche eines Grundstücks und wird im zweijährigen Rhythmus zum Anfang eines jeden geraden Jahres bestimmt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Tatsächliche und rechtliche wertbeeinflussende Zustandsmerkmale wie z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, beitrags- und abgaberechtlicher Zustand, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks können im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen. Solche Abweichungen von den wertrelevanten Merkmalen bewirken im Allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten (Zu- und Abschläge). Besondere Gegebenheiten des Grundstücks erfordern eine Individualbewertung, welche bei Bedarf durch Antragsberechtigte nach § 193 Abs. 1 BauGB beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte gegen Gebühr beantragt werden kann. Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen und wurde in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Waren keine oder zu wenig Verkäufe vorhanden, der Bodenrichtwert wurde mit Hilfe deduktiver Verfahren oder in anderer geeigneter und nachvollziehbarer Weise ermittelt.
Die Bodenrichtwerte haben grundsätzlich keine bindende Wirkung und dienen in erster Linie als Orientierungsdaten. Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die für die Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen festgesetzten Bodenrichtwerte für Bauflächen im Innenbereich und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich samt den jeweiligen Vorbemerkungen liegen im Rathaus, Schloßstraße 1, 86655 Harburg (Schwaben) in der Zeit vom 01.07. – 31.07.2024 (je einschließlich) während der Dienstzeiten im Zimmer 19 im 1. Stock öffentlich aus.
Auf das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Donau-Ries Auskünfte über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), wird hingewiesen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BayGaV).
Telefonische Auskünfte werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstgraße 2 in 86609 Donauwörth, Tel.Nr. 0906/74-6336, 0906/74-6008 oder 0906/74-6337 oder E-Mail: gutachterauschuss@lra-donau-ries.de, Internet: http.//www.donau-ries.de erteilt. Schriftliche Bestätigungen der Bodenrichtwerte sind gebührenpflichtig und werden ausschließlich bei der Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses erstellt.
Die Bodenrichtwertliste 01.01.2024 ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Veröffentlichung und sonstige Vervielfältigungen (auch auszugsweise) nur mit vorheriger Genehmigung des Gutachteraussschusses.
Die Werte für die Stadt Harburg mit Stadtteilen sind im Anschluss abgedruckt.
Die Bedeutung der Abkürzungen entnehmen Sie bitte dem Abkürzungsverzeichnis.
Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Rekultivierung des Steinbruchs Badersberg in Heroldingen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 290 bis 293, Gemarkung Heroldingen durch den AWV Nordschwaben
B e k a n n t m a c h u n g
Das Landratsamt Donau-Ries hat in der vorgenannten Angelegenheit mit Datum vom 10.06.2024 den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid erlassen.
Die Bescheidausfertigung, die dem Bescheid zugrunde liegenden, mit dem Prüf- und Genehmigungsvermerken versehenen Antragsunterlagen und Pläne liegen im Rathaus der Stadt Harburg (Schwaben), Zimmer Nr. 19 während der Dienststunden in der Zeit vom 01.07.2024 bis einschließlich 14.07.2024 zur Einsichtnahme aus. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist gem. Art. 74 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt gilt.
Ansprechpartner
Knöpfle-Faul Annemarie
Telefon: 09080 9699-18
Zimmer: 19
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