Amtliche Bekanntmachungen

9. Änderung des Flächennutzungsplanes

im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Lage der Änderungsbereiche (Kennzeichnung „SO Biogas“ mit schwarzer Balkenlinie umrandet) ist den nachstehend abgedruckten Übersichtslageplänen zu entnehmen. Sie entsprechen im Wesentlichen dem Umgriff der parallel aufgestellten Bebauungsplanänderung und -erweiterung.

Anlass und Ziel der Planung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die baurechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“ zu schaffen.

Diese sieht vor das bisherige Anlagenkonzept seiner Biogasanlage (Standort A) und deren Komponenten sowie des Sattelitenblockheizkraftwerks (Standort B) zu optimieren, um die Kapazitäten (Leistung, Abwärmenutzung, Gasmenge) entsprechend den derzeitigen Anforderungen zur regenerativen Energiegewinnung zu erweitern und die Voraussetzungen für eine Ortsnahe Wärmeversorgung zu schaffen bzw. auszubauen.

Die Flächennutzungsplanänderung bildet die Grundlage (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) für die Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“, da diese bislang nicht aus den Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt ist. Der Umfang der Flächennutzungsplanänderung entspricht dabei der Größe der Bebauungsplanänderung und -erweiterung und soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern und die künftige Inanspruchnahme von Grund und Boden auf ein unabdingbar notwendiges Maß beschränken.

Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht im betreffenden Bereich derzeit Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft vor.

Die bisher dargestellten Grünflächen und die Flächen für die Landwirtschaft werden analog dem Bereich der Bestandsanlage im Wesentlichen ebenfalls in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Biogasanlage“ und dazugehörige Grünflächen geändert. 

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen. 

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

b)
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie Begründung mit Umweltbericht
     (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung 

in der Zeit vom 

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026 

im Internet veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 

Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026
 

Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

vorhabenbezogener Bebauungsplan „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
 Der Geltungsbereich umfasst

  • im Planbereich A die Flurnummern 319 (TF), 1243 (TF), 1243/1 (TF), 1244(TF), 1244/2 (TF) Gemarkung Heroldingen, Stadt Harburg
  • im Planbereich B die Flurnummer 58/3 Gemarkung Heroldingen, Stadt Harburg
  • im Planbereich C die Flurnummer 286 (TF) Gemarkung Bühl im Ries, Gemeinde Alerheim
  • im Planbereich D die Flurnummer 73 (TF) Gemarkung Schrattenhofen, Stadt Harburg
  • im Planbereich E die Flurnummer 304 (TF) Gemarkung Heroldingen, Stadt Harburg

(TF = Teilfläche)


Planbereich A (Biogasanlage) ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • im Norden durch die Fl.-Nr. 1244 (TF, Acker)
  • im Osten durch die Fl.-Nrn. 1244 (TF, Grünfläche, Leitungsschutzstreifen), 1244/2 (TF, Wirtschaftsweg)
  • im Süden durch die Fl.-Nr. 319 (TF, Acker)
  • im Westen durch die Fl.-Nr. 1244/2 (TF, Wirtschaftsweg), 1243 (Brennhof), 1244 (TF, Acker)

jeweils Gemarkung Heroldingen

 

Planbereich B (Satelliten-BHKW) ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • -     im Norden durch die Fl.-Nr. 58/1 (Acker)
  • -     im Osten durch die Fl.-Nr. 58/3 (TF, Grasweg)
  • -     im Süden durch die Fl.-Nr. 356 (Straße „Am Zehentstadel")
  • -     im Westen durch die Fl.-Nr. 58/2 (Grasweg)

jeweils Gemarkung Heroldingen

Anlass und Ziel der Planung

Die 1. Änderung und Erweiterung ist notwendig, da der Vorhabenträger plant, das bisherige Anlagenkonzept seiner Biogasanlage (Planbereich A) und deren Komponenten sowie des Sattelitenblockheizkraftwerks (Planbereich B) zu optimieren, um die Kapazitäten (Leistung, Abwärmenutzung, Gasmenge) entsprechend den derzeitigen Anforderungen zur regenerativen Energiegewinnung zu erweitern und die Voraussetzungen für eine Ortsnahe Wärmeversorgung zu schaffen bzw. auszubauen.

Dies beinhaltet insbesondere:

Planbereich A

  • Neubau eines Gasspeichers mit Versorgungsschacht
  • Aufstellen und Betreiben eines Heizwasser-Pufferspeichers
  • Änderung der Haubenabdeckung bestehender Behälter auf 1/2-Kugel in RAL 7037 (Staubgrau)


 Planbereich B

  • Neuerrichtung eines BHKW-Gebäudes
  • Aufstellen zusätzlicher Abgaskamine
  • Aufstellen eines Aktivkohlefilters
  • Errichtung eines Heizwasser-Pufferspeichers
  • Errichtung von Trafohäuschen

Da die Stadt Harburg den Ausbau erneuerbarer Energien begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln. 

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung und -erweiterung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes. 

b)
 
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck sind die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sowie
  • Begründung mit Umweltbericht, Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsabschätzung (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • schalltechnische Untersuchung der Fa. igi CONSULT GmbH mit Stand 16.04.2026
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung 

in der Zeit vom 

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

im Internet veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
 poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 

Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt. 

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026


Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister

9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Brennhof“ (3,7 MB)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Brennhof“ 1. Änderung und Erweiterung (12,5 MB)

Schalltechnische Untersuchung (3,4 MB)

10. Änderung des Flächennutzungsplanes

im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Salchhof“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Salchhof“ 

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB  

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Salchhof“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
Die Lage des Änderungsbereichs (Kennzeichnung „SO Biogas“ mit schwarzer Balkenlinie umrandet) ist dem nachstehend abgedruckten Übersichtslageplan zu entnehmen. Er entspricht im Wesentlichen dem Umgriff des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.

Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht im betreffenden Bereich derzeit Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft vor. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Biogasanlage“ und dazugehörige Grünflächen geändert.

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Salchhof“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

b)

In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie Begründung mit Umweltbericht
     (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung

 

in der Zeit vom

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

im Internet veröffentlicht und können hier eingesehen werden.  

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 
 
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026
 
 

Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

vorhabenbezogener Bebauungsplan „Salchhof“ 

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Salchhof“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummern 2717 (TF), 2717/1 (TF), 2718 (TF), 2719 (TF) und 2720 (TF) Gemarkung Harburg. (TF=Teilfläche)
 
 Der Geltungsbereich (Planbereich 1) ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • im Norden und Osten durch die Flurnummern 2717 (TF, Wald), 2718 (TF, Wald und Acker)
  • im Süden durch die Flurnummern 2717 (TF, Acker), 2717/1 (TF, Weg/Grünfläche), 2715 (Weg)
  • im Westen durch die Flurnummern 2717/1 (TF, Weg), 2717 (TF, baulicher Bestand im Salchhof)

jeweils Gemarkung Harburg

Anlass und Ziel der Planung

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Erweiterung seiner bestehenden, genehmigten Biogasanlage um zusätzliche Komponenten, die einen flexiblen Anlagenbetrieb ermöglichen und entsprechende Kapazitäten für das tägliche Betriebsgeschehen schaffen sollen.

Dies beinhaltet insbesondere

•           Aufstellen und Betreiben eines BHKW samt Container

•           Aufstellen und Betreiben eines Pufferspeichers

•           Aufstellen und Betreiben einer Gasaufbereitungsanlage

•           Aufstellen und Betreiben einer automatischen Notgasfackel

•           Änderung/Austausch der Haubenabdeckung der bestehenden Behälter

•           Erweiterung des bestehenden Fahrsilos

•           Errichtung zweier weiterer Gärrestelager

•           Anlage/Anpassung des Havariewalls an die bauliche Erweiterung

Da die Stadt Harburg den Ausbau erneuerbarer Energien begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln.

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes. 

b)
 
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Salchhof“ zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen. 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck sind die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sowie
  • Begründung mit Umweltbericht, Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsabschätzung (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung 

in der Zeit vom 

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

im Internet veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 
 
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026


Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister

10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Salchhof" (928,6 KB)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Salchhof" (6,8 MB)

Einbeziehungssatzung „Kalbelweg“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Einbeziehungssatzung „Kalbelweg“

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kalbelweg“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Beabsichtigt ist die Errichtung einer Wohnbebauung und von Nebengebäuden.

Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche der Flurnummer 1147 Gemarkung Heroldingen.

Der Geltungsbereich des Bauortes (nördlicher Teil der Fl.-Nr. 1147 Gemarkung Heroldingen) ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • im Norden durch die Fl.-Nr. 31 (Kalbelweg)
  • im Osten durch die Fl.-Nr. 1135 (Kalbelweg)
  • im Süden durch die Fl.-Nr. 1147 (TF, Acker)
  • im Westen durch die Fl.-Nr. 1147/1 (Acker)

jeweils Gemarkung Heroldingen 

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 BauGB.

Die Lage des Plangebietes ist dem Lageplan zu entnehmen, der nachfolgend abgebildet ist.

b)

In der Sitzung vom 16.04.2026 hat der Gemeinderat den Entwurf der der Einbeziehungssatzung gebilligt und beschlossen, diesen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Entwurf der der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 16.04.2026 sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung sind hierzu in der Zeit vom

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

im Internet veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 
 
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026


Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister

Einbeziehungssatzung "Kalbelweg" Stadtteil Heroldingen (2,4 MB)

11. Änderung des Flächennutzungsplanes

im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen

Hier:

 a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 

 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
 Die Lage des Änderungsbereichs (Kennzeichnung „W“ mit schwarzer Balkenlinie umrandet) ist dem nachstehend abgedruckten Übersichtslageplan zu entnehmen. Er entspricht im Wesentlichen dem Umgriff des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.

Anlass und Ziel der Planung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die baurechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen zu schaffen.
 Diese sieht entsprechend der Namensgebung die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zur Etablierung einer Bebauung mit Tinyhäusern vor. Damit soll neben der grundsätzlichen Bereitstellung von Wohnraum insbesondere ein Angebot geschaffen werden, das die Bedürfnisse all jener anspricht/berücksichtigt, die bewusst einen reduzierten Lebensstil pflegen wollen und demzufolge auch einen entsprechend kleinen Wohnraumbedarf haben.

 

Die Flächennutzungsplanänderung bildet die Grundlage (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“, welcher nicht aus den Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt ist.

Der Umfang der Flächennutzungsplanänderung entspricht dabei der Größe des Bebauungsplanes und soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern und die künftige Inanspruchnahme von Grund und Boden auf ein unabdingbar notwendiges Maß beschränken.


Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht im betreffenden Bereich derzeit Grünflächen und gemischte Baufläche vor.

Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden in ein allgemeines Wohngebiet geändert.

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.

 

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.


 b)
 
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie Begründung mit Umweltbericht
     (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung

 

in der Zeit vom


 04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026


 im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter www.stadt-harburg-schwaben.de - „Rathaus“ - „Bekanntmachungen“.


Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
 poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 
 
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026
 
 
 
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
 Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister                             (Siegel)

11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen (1,5 MB)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

 vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ HoppingenHier:

 a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 

 

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
 Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummern 149, 155/2, 155/5 Gemarkung Hoppingen.
 
 Der Geltungsbereich ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • im Nordosten durch die Fl.-Nrn. 149/3 (Grünfläche), 148 (Bahnlinie)
  • im Südosten durch die Fl.-Nrn. 79 (Gartenfläche), 155/3 (Wohnen), 76/3 (Wohnen)
  • im Südwesten durch die Fl.-Nrn. 66/10 (Grünfläche), 66/4 (Hauptstraße)
  • im Nordwesten durch die Fl.-Nrn. 149/1 (Wohnen), 149/2 (Grünfläche und Gehölze), 148 (Bahn-Gelände mit Gehölzen)

jeweils Gemarkung Hoppingen

Anlass und Ziel der Planung

Bei der Stadt Harburg wurde vom Vorhabenträger ein Antrag zur Ausweisung und Errichtung einer Tinyhaussiedlung in Hoppingen gestellt. Damit soll neben der grundsätzlichen Bereitstellung von Wohnraum insbesondere ein Angebot geschaffen werden, das die Bedürfnisse all jener anspricht/berücksichtigt, die bewusst einen reduzierten Lebensstil pflegen wollen und demzufolge auch einen entsprechend kleinen Wohnraumbedarf haben. Vor diesem Hintergrund soll die Bebauung ausschließlich mit Tinyhäusern als Sonderform der Einzelhäuser erfolgen.

 

Das geplante Tinyhaus-Wohngebiet stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für die Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.

 

Da die Stadt das Vorhaben begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln und das benötigte Baurecht zu schaffen. 

 

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

 

b)
 
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

 

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck sind die folgenden Unterlagen:

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sowie
  • Begründung mit Umweltbericht inkl. Ausgleichsfläche, Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsabschätzung (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)
  • zugehörige Anlagen (schalltechnische Stellungnahme der ACCON GmbH vom 13.03.2026, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • der Inhalt dieser Bekanntmachung

 

in der Zeit vom

 

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

 

im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter 
< www.stadt-harburg-schwaben.de> à „Rathaus“ à „Bekanntmachungen“

 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an 
 poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden. 
 
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.


Harburg (Schwaben), den 30.04.2026
 
 
 
 
 
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 Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister                             (Siegel)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen (8,4 MB)