Montag, 28. Dezember 2020
Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2021 (z.B. bei Änderung des Grundsteuerhebesatzes gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz oder Änderung des Grundsteuermessbescheides) wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 erhalten, haben 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
Stadt Harburg (Schwaben) 28.12.2020
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister